(5) Der Anwendungsbereich der Strafrechtsvorschriften der Union, die den illegalen Drogenhandel be
treffen, sollte auf neue psychoaktive Substanzen erweitert werden, die einer dauerhaften Marktbeschränkung nach Maßgabe der [Verordnung (EU) Nr. ./. über
neue psychoaktive Substanzen] unterliegen; die Strafrechtsvorschriften sollten durch Maßnahmen zur wirksamen Identifizierung, Frühwarnung, Vorbeugung, Behandlung und Informationsverbreitung unterstützt w
...[+++]erden.