Dokumente, die bei der ersten Prüfun
g nicht freigegeben wurden oder deren Kennzeichnung nicht auf
gehoben wurde, sind regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. Das Verfahren der Aufhebung der Kennzeichnung kann, abgesehen von
den Dokumenten, die sich in den gesicherten Archiven im gesicherten Bereich befinden und gebührend eingestuft sind, auch sonstige vertrauliche Informationen betreffen, die sich entweder bei de
...[+++]m parlamentarischen Organ bzw. Amt oder der für die historischen Archive des Parlaments zuständigen Dienststelle befinden.