In der Erwägung, dass in den Rubriken 01.20 bis 01.28 und 01.30 bis 01.39 das
Vorhandensein einer Wohnung von Drittpersonen in einer bestimmten Entfernung von dem betroffenen Betrieb als Einstufungskriterium angewandt wird; dass es angebracht ist, den
Begriff " Wohnung" näher zu bestimmen, um jeglicher Streitigkeit in der Anwendung dieser Rubriken vorzubeugen; dass es in demselben Bestreben um Präzision ebenfalls angebracht ist, für dieselben Rubriken festzulegen, was unter " Gebäude oder jede andere Wohnstruktur" zu verstehen ist
...[+++];