Die Frist von einem Jahr, innerhalb deren die Klage des
Vaters, der Mutter oder der Person, die das Kind anerkannt hat, und der Person, die die Abstammung für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden muss, wurde durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 « zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der A
bstammung und deren Wirkungen » eingeführt und vom Gesetzgeber dadurch gerechtfertigt, dass es unerlässlich wäre, die Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft zeitlich zu begrenzen, um das Abstammu
...[+++]ngsverhältnis sicherzustellen.