Insbesondere bezüglich der Friedensgerichte und der Polizeigerichte heißt es: « Die Friedensgerichte und die Polizeigerichte werden künftig für ihre eigene Verwaltung sorgen. Mit diesem Gesetz werden hierzu die ersten Schritte unternommen durch die Einsetzung eines eigenen Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht als Korpschef für die Friedens- und Polizeirichter. Die Polizeigerichte werden geografisch im neuen Bezirk organisiert. Die Friedensgerichte werden weiterhin nach Kantonen organisiert. Die Verwaltung der Polizeigerichte und der Friedensgerichte erfolgt jedoch auf Ebene des Bezirks, indem es schließlich einen eigenen Direktionsausschuss für die Friedensgerichte und das P
olizeigericht geben ...[+++] wird. Diesem Direktionsausschuss werden der Präsident, ein
Vizepräsident, der immer eine andere Eigenschaft als der Präsident haben wird, und der Chefgreffier angehören. Da die Führung auf Bezirksebene vorgesehen ist und der Chefgreffier künftig eine größere Rolle darin hat, indem er den Korpschefs in der Personalpolitik, der Finanzpolitik und der Informatik unterstützt, ist es nicht mehr gerechtfertigt, einen Chefgreffier pro Friedensgericht zu behalten. So können die Greffiers in den Friedensgerichten sich auf die Aufgaben der Rechtsprechung konzentrieren. Jeder Friedensrichter behält einen Greffier für diese Aufgaben der Rechtsprechung » (ebenda, S. 15).