(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht,
in denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Re
chtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehr
ere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen E
...[+++]rklärung jederzeit ändern.