Wenn der Gesetzgeber eine Kategorie von Personen schütz
en möchte, um sie « wieder in das Wirtschafts- und Sozialsystem [einzugliedern], indem [er] ihnen die Möglichkeit eines Neubeginns gibt » (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nrn. 1073/1-1074/1, S. 45) und dabei erlaubt, dass ein gerichtlicher Sc
huldenregelungsplan einen Schuldenerlass beinhaltet, gehört es zu seiner Ermessensbefugnis, die Kategorien von Gläubigern zu bestimmen, denen dieser Schuldenerlass nic
ht auferlegt werden kann ...[+++].