Artikel 37 verpflichtet die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass der für die Verarbeitung
Verantwortliche den Empfänger über jede Beschränkung der Verarbeitu
ng unterrichtet und alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass diese Beschränkungen von den Empfängern de
r personenbezogenen Daten in dem Drittland oder der internationalen Or
ganisation beachtet werden ...[+++].