Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der
vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, innerhalb von zehn Kalendertagen die zuständige Behörde schriftlich
benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu auf
gefordert wird, die dieses Auftreten ...[+++] betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt.“