Im Einklang mit dem Standpunkt, den das Parlament mehrfach vertreten hat, wird mit ihr bezweckt, eine Klausel über die beabsichtigte Endverwendung einzuführen, damit ein Mitgliedstaat die Verbringung von nicht in den Anhängen II und III aufgeführten sicherheitsrelevanten Gegenständen zu verbieten oder auszusetzen hat, die offensichtlich keinen anderen praktischen Nutzen als zu Zwecken der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der Missh
andlung haben, oder wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbringung dieser Gegenstände dazu führen würde, dass die Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen, die Folter
...[+++] oder andere Misshandlungen erleichtert werden.