Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit de
n Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, d
ass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer
des Menschenhandels wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen o
...[+++]der von einer Bestrafung abzusehen.