2. Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungsinstrumente, die nur innerhalb eines begrenzte
n Netzes einsetzbar sind, das darauf ausgelegt ist, bestimmte Erfordernisse mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten zu decken, deren Einsatzfähigkeit insofern beschränkt ist, als sie ihrem Inhaber l
ediglich gestatten, Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer direkten gewerblich
en Vereinbarung mit einem professionellen Emi ...[+++]ttenten innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben, oder die nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können.