Ausgehend von der Feststellung, « dass die Apparate und die Geräte für bildgebende Diagnoseverfahren viel zahlreicher sind, als in der durch die Programmierung auferlegten Obergrenze », hat der Gesetzgeber es als angebracht erachtet, eine Verpflichtung einzuführen, « alle Apparate oder
jedes Gerät, die in medizinischen Diensten oder medizinisch-technischen Diensten, Abteilungen, Funktionen oder extra muros aufgestellt sind, mit einer Erkennungsnummer und einem Zähler auszustatten », um
somit « eine genaue Vorstellung von der Situation z ...[+++]u erlangen ».