(15a) Um die nöt
igen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten, und zur Einführung von Zollkontingenten im Falle des Anstiegs der i
n dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhren über ein bestimmtes Niveau hinaus, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, was eine Änderung der Anhänge I und II betrifft, um den Änderungen in der Kombinierten Nom
...[+++]enklatur Rechnung zu tragen und neue Kontingente einzuführen.