Indem für den Richter ni
cht die Möglichkeit vorgesehen sei, den Satz der Abgabe herabzusetzen, während im allgemeinen Strafrecht die Möglichkeit des Richters vorgesehen sei, die Strafe der individuellen Situation des Angeklagten anzupassen, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es verbiete, dass die Strafe nicht im Verhältnis zur Schwere der Straftat stehe, werde durch die fraglichen Bestimmungen eine Diskriminierung zwischen den Steuerp
flichtigen, die der Abgabe auf den Besitz von Abfällen unterlägen, und den Rechtsunterworfenen,
...[+++] die wegen eines dem allgemeinen Strafrecht unterliegenden Verstoßes verfolgt würden, eingeführt.