Zum Überfluss weist der Hof darauf hin, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung sich nicht auf den
gesamten Betrag der zwischen dem 1. Januar 1995 und de
m 31. Dezember 1996 eingenommenen Solidaritätsabgaben beziehen würde, sondern ausschliesslich auf diejenigen, die unberechtigterweise eingenommen worden sind, insbesondere unter Berücksich
tigung der fiktiven Renten, die den vor dem 1. Januar 1995 ausgezahlten Kapitalien und Vorte
...[+++]ilen entsprechen.