(133) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und um die Belastung der Mitgliedstaaten zu verringern, sollt
e die Kommission in regelmäßigen Abständen untersuchen, ob die in den Bekanntmachungen, die im Zusammenhang mit den Verfahren zur Vergabe öf
fentlicher Aufträge veröffentlicht werden, enthaltenen Informationen qualitativ ausreichend un
d umfangreich genug sind, damit die Kommission die statistischen Angaben, die ansonsten von
...[+++]den Mitgliedstaaten übermittelt werden müssten, daraus entnehmen kann.