(5) Werden von anderen Endnutzern als einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen d
ie Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als
Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien andere Daten angefordert als die Daten, die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen d
ie Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in de ...[+++]nen sie als
Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien bereits geliefert wurden, so können die Mitgliedstaaten diesen Endnutzern die tatsächlichen Kosten der Datenextraktion sowie, falls angefordert, der Aggregation dieser Daten vor ihrer Übermittlung in Rechnung stellen.