Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs lässt sich nur rechtfertigen, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
De vrijheid van dienstverrichting mag slechts worden beperkt, indien de beperking een met het Verdrag verenigbaar legitiem doel nastreeft en zij haar rechtvaardiging vindt in dwingende redenen van algemeen belang.