Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Parteien einer Streitsache, die ein Massenschadensereignis zum Gegenstand hat, sowohl in der vorgerichtlichen Phase als auch während des
Zivilprozesses dazu angehalten werden, den Streit über einen Schadensersatzanspruch einvernehmlich oder in einem
außergerichtlichen Verfahren beizulegen, wobei die Anforderungen der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen zu
...[+++] beachten sind.