Es stimmt, dass die geltenden Verordnungsbestimmunge
n einen bedeutenden Unterschied zwischen öffentlich zugänglichen Apotheken und Krankenhausapotheken machten, indem sie vorsahen, dass letztere nicht der
Öffentlichkeit zugänglich sind (Artikel 4 des königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1978 zur Festlegung der Regeln über die Offizinen und die Arzneimitteldepots in den Pflegeeinrichtungen) und dass die Abgabe der im königlichen Erlass vom 6. Juni 1960 über die Herstellung, die Zubereitung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln vorgesehenen Produkte den ersteren v
...[+++]orbehalten ist (Artikel 44).