Die Kommission kann vorschreiben, dass d
ie in § 1 erwähnten Unternehmen oder gewisse Kategorien davon ihr regelmässig Zahlenangaben
oder Beschreibungen ihrer getrennten Konten
oder ihrer finanziellen oder geschäftlichen Beziehungen zu den verbundenen
oder assoziierten Unternehmen übermitteln, damit die Kommission prüfen kann, ob diese Beziehungen nicht den wesentlichen Interessen der Verbraucher
oder der ordnungsgemässen Ausführung der Verpflichtungen des betreffenden Unte
...[+++]rnehmens als öffentlicher Dienst schaden können.