b) "Wettbewerb
sverbote" sind alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, die den Käufer veranlassen, keine Waren
oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen
oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren
oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen, sowie alle un
mittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen des Käufers, mehr als 80 % seiner auf der Grundlage des Einkaufswertes des vorherigen Kalenderjahres berechneten gesamten Einkäufe von Vertragswaren
oder ...[+++] -dienstleistungen sowie ihrer Substitute auf dem relevanten Markt vom Lieferanten oder einem anderen vom Lieferanten bezeichneten Unternehmen zu beziehen.