2° ein Bericht über den Ausgangszustand, wenn
der Antrag auf eine Umweltgenehmigung oder auf eine Globalgenehmigung
eine neue
Anlage eines in
Anlage XXIII
genannten Betriebs betrifft, der einschlägige gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freisetzt, mit Blick
auf eine ...[+++] mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem
Betriebsgelände.