d) Sobald die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt angepasst sind, so dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Ein
heiten, für die die Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieses Artikels erteilt wurden, mit den geänderten Richtlinien übereinstimmen, wandeln die Mitgliedstaaten diese Typgenehmigungen in nach dieser Richtlinie erteilte Typgenehmigungen um; dabei ist eine ausreichend lange Übergangsfrist einzuräumen, damit die notwendigen Änderungen der Kennzeichnung von Bauteilen oder selbstständigen te
chnischen Einheiten vorgenommen ...[+++] class=yellow2> werden können; dazu gehört insbesondere, dass alle Hinweise auf Einschränkungen oder den Ausnahmecharakter der Typgenehmigung entfernt
werden.