(5) In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die während der Einführungsphase an die Bet
riebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten geleistet werden, sollte vorgesehen werden, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 143a vorgesehenen Steigeru
ngsstufenschemas an sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen das Instrument der Haushaltsdisziplin in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt wird, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau der Gemeinschaft in ihrer Zusamm
...[+++]ensetzung am 30. April 2004 entspricht.