Der EuGH kam zu dem Schluss, dass eine nationale Regelung, die eine Haftstrafe allein wegen des illegalen Aufenthalts vorsieht, mit der Rüc
kführungsrichtlinie nicht vereinbar ist. Das Urteil in der Rechtssache C-430/11 (Sagor) bestätigte
zum einen, dass die strafrechtliche Sanktion einer finanziellen Geldbuße, die durch eine Ausweisungsverfügung ersetzt werden kann, zur Anwendung kommen kann, sofern das Ausweisungsverfahren alle maßgeblichen verfahrensrechtlichen Garantien der Rückführungsrichtlinie berücksichtigt
...[+++].