(8b) Qualifizierte Risikokapitalfon
ds sollten nicht in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten gegründet werden, etwa in Drittländern, in denen keine
oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Risikokapitalfonds-Verwalters und den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds gegründet wurde, fehlt,
oder in denen es keinen funktionierenden Infor
...[+++]mationsaustausch in Steuerangelegenheiten gibt.