(1) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde als Ergebnis
einer nach Artikel 16 Absatz 2 durchgeführten Marktanalyse fest, dass auf dem Markt für die Bereitstellung
eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an
Mietleitungen kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie die Unternehmen, die hinsichtlich der Bereitstellung dieser spezifischen Bestandteile des Mindestangebots an Mietleitungsdiensten im gesamten Hoheitsgebiet oder
einem Teil des Hoheitsgebiets über
eine ...[+++] beträchtliche Marktmacht verfügen, gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).