2° die Eintragung des Immobiliengutes in der Schutzliste, wenn es
unter Denkmalschutz steht oder aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Erbe
oder aufgrund der im deutschen Sprachgebiet anwen
dbaren Gesetzgebung vorläufig den Wirkungen der Unterschutzstellung unterliegt, seine Lage in einem in Artikel 209 desselben Gesetzbuches erwähnten Schutzgebiet, seine Lokalisierung in einem in den Artikeln D.V.I, D.V.7
oder D.V.9 erwähnten Areal, in einem Enteignungsplan
oder ...[+++] wenn das Gut in Artikel D.IV.57 genannt wird.