20° "wiederkehrende Ausgaben": die Ausgaben, die für die Arbeitsweise der D
ienste unerlässlich sind und deren Beträge während des Haushaltsjahres fällig sind, die jedoch entweder aus
Verpflichtungen entstehen, deren Auswirkungen sich über mehrere Jahre erstrecken und deren Anrechnung im Jahr ihres Entstehens eine Last darstellen würde, di
e wirtschaftlich in keinerlei Verhältnis dazu stehen würde, oder aus Verpflichtungen, für die d
...[+++]er im Laufe eines jedes Haushaltsjahrs fällige Betrag zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht bekannt ist.