(17) Es sollte klargestellt werden, dass Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das m
öglicherweise einer staatlichen Beihilfe gleichkäme, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche
Beihilfen ausgenommen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher Bedingungen d
urch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu v
...[+++]erhindern.