Die in Absatz 1 Buch
stabe a definierten spezifischen Merkmale dürfen sich
nicht auf eine qualitative oder quantitative Zusammensetzung, auf ein im Gemeinschafts-
oder einzelstaatlichen Recht geregeltes Herstellungsverfahren
oder auf Normen beschränken, die von einem Normungsgremium vorgeschrieben
oder freiwillig eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften
oder Normen festgelegt wurden, um d
...[+++]ie Besonderheit eines Erzeugnisses zu definieren.