In Einklang mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates werden Personen, die in d
en Hoheitsgewässern Somalias seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten dort begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf
die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgehalten wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, an jeden Drittstaat überstellt, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung im Einklang
...[+++] mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden.