Die für die Durchführung des Fonds zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten sollten hierzu zur Einrichtung von Mechanismen zur Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF und des Europäischen Flüchtlingsfonds betraut wurden, verpflichtet werden. Sie sollten sicherstellen müssen, dass es sich bei den mit Mitteln des F
onds durchgeführten Maßnahmen um spezifische Maßnahmen handelt, die die durch den ESF und den Europäischen Flüchtlingsfonds ge
förderten Maßnahmen ...[+++]ergänzen.