(30) Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst
belasten zu müssen, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen, wie geringfügigen Straßenverkehrsdelikten, das Verfahren oder bestimmte Verf
ahrensabschnitte in schriftlicher Form oder ohne Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die zuständigen Behörden bezüglich der fraglic
hen Zuwiderhandlung durchgeführt werden kö ...[+++]nnen, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.