die Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen einem Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt
, und einem anderen solchen Gebiet zugefügt werden, wenn für das durchfahrene Gebiet ein nationales Versicherungsbüro nicht besteht; in
diesem Fall ist der Schaden gemäß den die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften de
s Mitgliedstaats zu decken, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen
...[+++] Standort hat.