in der Erwägung, dass die zun
ehmende Beteiligung nichtstaatlicher Akteure, terroristischer Gruppierungen und sonstiger Organisationen an bewaffneten Konflikten eine Herausforderung für die Anwendung des humanitären Völkerrechts darstellt; in der Erwägung, dass alle Parteien eines Konflikts, zu denen auch staatliche und nichtstaatliche bewaffnete Parteien gehören, den
Akteuren der humanitären Hilfe den erforderlichen Zugang sicherstellen müssen, damit sie den schutzbedürftigen Gruppen der Zivilbevölkerung, die vom jeweiligen
Konflikt betroffen sind ...[+++], helfen können.