Für die Zwecke der Nahrungsmittelhilferegelung
gemäß Unterabsatz 1 sind ‚besonders bedürftige Personen‘ natürliche Personen, einschließlic
h Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen, für die nach einschlägigen Auswahlkriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt wurden, festgestellt bzw. anerkannt wurde, dass sie sozial und finanziell abhängig
sind oder für die anhand der von den benannten Einrichtungen angewandten und von den zuständigen nationalen Behörd
...[+++]en genehmigten Kriterien bestimmt wird, dass sie sozial und finanziell abhängig sind.