Der Behandlungsunterschied z
wischen betroffenen Dritten, für die die Vorschriften der Raumordnungspläne
eingehalten werden müssen, und den betroffenen Dritten, für die von den betreffenden Vorschriften abgewichen werden kann, beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich dem Umstand, ob der Genehmigungsantrag sich auf eine der in Artikel 2 des angefochtenen Dekrets aufgeführten Arbeiten, Verrichtungen und Umgestaltungen bezieht, für die erklärt wurde, dass sie von zwingend grossem allgemeinem und stra
tegischem Interesse ...[+++]sind.