W
enn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ihr persönliches Interesse geltend macht, eine Nichtigkeitsklage erhebt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonder
er Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein ko
llektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm ihren Vereinigungszweck beeinträchtigen kann, und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck ni
...[+++]cht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.