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arüber hinaus haben die griechischen Behörden erklärt, daß sie ab sofort grundsätzlich
davon ausgehen, daß eine Erhöhung des Kapitals von Aktiengesellschaften, unabhängig
davon, ob es sich um Banken oder Gesellschaften handelt, die andere Tätigkeiten ausüben, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der obengenannten Richtlinie nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung vorgenommen werden kann, und sie haben sich daher verpflichtet, in Zukunft keinerlei gesetzgeberische oder
...[+++]verwaltungstechnische Maßnahme zu erlassen, die eine Zwangserhöhung des Gesellschaftskapitals ermöglichen würde.