Ein zweiter Klagegrund sei abgeleitet aus dem Verstoss gegen die Artikel lO und 11 der Verfassung, insofern das angefochtene Gesetz die Einbürgerung der klagenden Partei verweigere,
sie jedoch mehr als tausend anderen ausländischen Staatsangehörigen zuerkenne, darunter S. Petros, der auch die irakische Staatsangehörigkeit besitze, ohne Beruf sei, o
bschon diese Person sich in einer zumindest gleichen Lage befinde und der Kläger selbst beanspruchen könne, sich in einer Situation zu befinden, die beweise, dass er besser in die belgische
...[+++]Gesellschaft eingegliedert sei als die vorstehend erwähnte Person.