Sie sorgen dafür, dass die Daten,
die sie an die ÜNB oder in Fällen, in denen dies gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, an Datenlieferanten übermitteln, vollständig sind, der geforderten Qualität entsprechen und so bereitgestellt werden, dass die ÜNB oder die Datenlieferanten die Daten bearbeiten und sie dem ENTSO-Strom mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf übermitteln können, da
mit der ENTSO-Strom seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung in Bezug auf den Zeitpunkt der Veröffentlichun
g der Informationen ...[+++]nachkommen kann.