b) werden von den Mitgliedstaaten bei der oder den Stellen, die den Asylbewerbe
r ? Antragsteller ⎪ seinen Angaben zufolge verfolgt ? oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt ⎪ haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylbewerber ? diese Person einen
Antrag auf internationalen Schutz ⎪ einen Asyl
antrag gestellt hat, und die dieseine körperliche Unversehrtheit des
Antragstellers oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten √ der von ihm abhängigen Per
...[+++]sonen ∏ Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.