Sofern das nationale Recht die Ver
öffentlichung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion
oder anderen Maßnahme den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde entscheiden können, die Sanktionen
oder anderen Maßnahmen nicht öffent
...[+++]lich bekannt zu machen oder sie auf anonymer Basis öffentlich bekannt zu machen.