Der Markt der Bodenabfertigungsdienste wird weiter geöffn
et: Erstens soll es jeder Fluggesellschaft freistehen, die Abfertigung selbst zu unternehmen, wohingegen nach den geltenden Vorschriften die Mitgliedstaaten die Selbstabfertigung bei vier Dienstekategorien ei
nschränken dürfen; zweitens müssen große Flughäfen künftig – statt wie bish
er über zwei – über mindestens drei Bodenabfertigungsdienstleister, die keine
Fluggesel ...[+++]lschaften sind, verfügen.