Um klarzustellen, dass der persönliche
Geltungsbereich der Richtlinie unverändert bleiben sollte, ist es angezeigt, die Begriffsbestimmungen beizubehalten, auf die sich der Gerichtshof
selbst stützt, und einige Erläuterungen, die im Rahmen di
eser Rechtsprechung gegeben wurden, als Schlüssel zum Verständnis der Begriffsbestimmung selbst aufzunehmen, ohne dass damit beabsichtigt wird, das Verständnis des Begriffs, so wie es in der Re
...[+++]chtsprechung dargelegt wurde, zu ändern.