Nach Ablauf dieser Fristen oder ab de
m Datum, an dem die Akte vollständig ist, informiert der be
vollmächtige Beamte binnen fünfzehn Tagen den Antragsteller darüber, dass die V
erwaltung über eine vollständige Akte verfügt, oder aber dass die unvollständige Akte in diesem Zustand dem Gutachten der Kommission unterworfen wird, und dass es demnach dem Antragsteller obliegt, der Verwaltung so bald wie möglich die fehlenden Unterlagen, o
...[+++]der die begründeten Argumente zur Erklärung weswegen diese Unterlagen nicht verfügbar sind, zu übermitteln.