Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften, die allein für gebietsfremde Mutter
gesellschaften eine Quellensteuer auf von ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden vorsehen, auch wenn ein Besteuerungsabkommen zwischen Frankreich und den Niederlanden diese Quellensteuer zulässt und
die Anrechnung der nach den französischen Rechtsvorschriften auferlegten Belastung auf die Steuerschuld in den Niederlanden erlaubt, entgegensteht, wenn für eine Muttergesells
...[+++]chaft in den Niederlanden die in dem genannten Abkommen vorgesehene Anrechnung nicht möglich ist.